TAB Baden-Württemberg (VfEW BW) und Hager Tipp 44 zur VDE-AR-N 4100 · Ausgabe 2019-04 / 2022-01 · TAB Abschnitt 4.1, 7.2, 7.4.2 (S. 17–18, 34–35); Hager Tipp 44, S. 2–3
Ladeeinrichtungen sind beim Netzbetreiber anzumelden; bei Dauerbelastung kann ein Zählerplatz für Wandlermessung nötig sein.
Anmeldung und Zustimmung
- Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistung bis einschließlich 12 kVA: Anmeldung. Übersteigt die Summe 12 kVA je Kundenanlage: Anmeldung und Zustimmung des Netzbetreibers.
- Einzelgeräte (auch ortsveränderlich) über 12 kVA sind anmelde- und zustimmungspflichtig.
Messkonzept und Zählerplatz
- Direkte Messung bis 63 A. Bei Anlagen ohne haushaltsübliches Lastverhalten (Dauerstrom, z. B. Ladeeinrichtungen, Direktheizung, Speicher, Erzeugung) ist ein Zählerplatz für Wandlermessung bereits ab einem Dauerstrom von mehr als 44 A zu errichten.
- Im anlagenseitigen Anschlussraum des Zählerplatzes darf einer der höchstens drei erlaubten Wechselstromkreise für Erzeugungsanlagen oder Ladeeinrichtungen genutzt werden (bis 16 A, 10 kA).
Schutz im Außenbereich
- Endstromkreise im Außenbereich mit tragbaren Betriebsmitteln bis 32 A: RCD ≤ 30 mA (siehe Thema „Fehlerstromschutz“).